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   VG Lüneburg, 20.05.2009 - 1 A 274/06   

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https://dejure.org/2009,29668
VG Lüneburg, 20.05.2009 - 1 A 274/06 (https://dejure.org/2009,29668)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 20.05.2009 - 1 A 274/06 (https://dejure.org/2009,29668)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 20. Mai 2009 - 1 A 274/06 (https://dejure.org/2009,29668)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Bereitschaftsdienst und Freizeitausgleich im Polizeivollzugsdienst in Niedersachsen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Arbeitszeitregelung für den Polizeivollzugsdienst; 80 ; NBG; § 9 Nds ArbZVO; Nds. ArbZVO; 7 ; Nds. ArbZVO
    Arbeitszeit; Arbeitszeitregelung; Bereitschaftsdienst; Freizeitausgleich; Mehrarbeit; Polizeivollzugsdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Arbeitszeit; Arbeitszeitregelung; Bereitschaftsdienst; Freizeitausgleich; Mehrarbeit; Polizeivollzugsdienst

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2007 - 5 LC 225/04

    Vereinbarkeit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 56 Stunden

    Auszug aus VG Lüneburg, 20.05.2009 - 1 A 274/06
    In diesem Sinne sei auch das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2007 (5 LC 225/04) zu verstehen.

    Denn nach der Richtlinie 93/104/EG bzw. jetzt 2003/88/EG ist in vollem Umfang Arbeitszeit - als Gegensatz zur Ruhezeit - (auch) jeder Bereitschaftsdienst, während dem ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in Form persönlicher Anwesenheit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur Verfügung steht (vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2003 - C - 151/02 -, PersV 2003, 453 und Beschluss vom 14.7.2005 - C - 52/04 -, NVwZ 2005, 1049; Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007 - 5 LC 225/04 - und Beschluss vom 23. Juli 2008 18 LP 1/07 -).

    Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht kommt in seinem Urteil vom 18. Juni 2007 (5 LC 225/04) zu der Auffassung, dass der Freizeitausgleich danach differenziert werden könne, ob während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich Arbeit geleistet worden sei oder nicht.

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus VG Lüneburg, 20.05.2009 - 1 A 274/06
    Denn nach der Richtlinie 93/104/EG bzw. jetzt 2003/88/EG ist in vollem Umfang Arbeitszeit - als Gegensatz zur Ruhezeit - (auch) jeder Bereitschaftsdienst, während dem ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in Form persönlicher Anwesenheit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur Verfügung steht (vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2003 - C - 151/02 -, PersV 2003, 453 und Beschluss vom 14.7.2005 - C - 52/04 -, NVwZ 2005, 1049; Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007 - 5 LC 225/04 - und Beschluss vom 23. Juli 2008 18 LP 1/07 -).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus VG Lüneburg, 20.05.2009 - 1 A 274/06
    Denn nach der Richtlinie 93/104/EG bzw. jetzt 2003/88/EG ist in vollem Umfang Arbeitszeit - als Gegensatz zur Ruhezeit - (auch) jeder Bereitschaftsdienst, während dem ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in Form persönlicher Anwesenheit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur Verfügung steht (vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2003 - C - 151/02 -, PersV 2003, 453 und Beschluss vom 14.7.2005 - C - 52/04 -, NVwZ 2005, 1049; Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007 - 5 LC 225/04 - und Beschluss vom 23. Juli 2008 18 LP 1/07 -).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht;

    Auszug aus VG Lüneburg, 20.05.2009 - 1 A 274/06
    Vielmehr sei der Bereitschaftsdienst durch Phasen der Entspannung, der Ruhe und des Wartens geprägt, so dass eine unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung gerechtfertigt sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - 2 C 9.03 -).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-437/05

    Vorel - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der

    Auszug aus VG Lüneburg, 20.05.2009 - 1 A 274/06
    Auf jeden Fall habe der Europäische Gerichtshof in seinem Beschluss vom 11. Januar 2007 (C-437/05) die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bestätigt, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn für Bereitschaftsdienst weniger gezahlt werde als für so genannten Volldienst.
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